Zeugnis

Hilfe bei der Erstellung von Zeugnissen


Aufgrund langjähriger Erfahrung fällt es mir als Fachanwalt für Arbeitsrecht oftmals leichter als meinen Mandanten ein Zeugnis zu formulieren. Ich bin gern bereit auch Sie bei Zeugnisfragen zu beraten oder zu unterstützen.

Setzen Sie sich einfach mit mir in Verbindung.

Rechtliche Ausführungen


Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber in aller Regel einen Anspruch auf Ausstellung eines wahren und wohlwollend formulierten Zeugnisses, das zumindest Art und Dauer der Beschäftigung angibt (einfaches Zeugnis), sich aber auf Aussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstreckt, wenn dies vom Arbeitnehmer verlangt wird. Das Arbeitszeugnis ist für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers von entscheidender Bedeutung. Der Zeugnisanspruch ist fällig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwischenzeugnis ist zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt, z.B. wenn der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht gestellt hat oder vom Arbeitnehmer ein Stellenwechsel geplant ist, ebenso bei Änderungen im Arbeitsbereich, wie Versetzung, Wechsel der Vorgesetzten etc..

Das Zeugnis ist maschinenschriftlich und auf das für die Geschäftskorrespondenz übliche Geschäftspapier zu erstellen. Wird ein weißer Bogen verwendet, sind volle Firmenbezeichnungen, Rechtsform und derzeitige Anschrift des Arbeitgebers anzuführen. Das Zeugnis muss die Originalunterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters tragen. Die Person des Arbeitnehmers ist mit Vor- und Familiennahmen, ggf. Geburtsnamen, genauer zu bezeichnen. Das Zeugnis muss ein Ausstellungsdatum tragen. Regelmäßig ist das Tag der tatsächlichen Erstellung. Vor- oder Rückdatierungen sollen grundsätzlich unzulässig sein. Rückdatierungen sind aber dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer verlangte Zeugnis nicht zeitnah erstellt. Dann ist das Datum aufzunehmen, dass bei rechtzeitiger Erfüllung gegolten hätte.

In der Praxis hat sich eine gewisse Zeugnissprache entwickelt. Diese sollte vom Arbeitgeber berücksichtigt werden, insbesondere bei der Benotung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Erstellung oder Berichtigung durch Klage verfolgen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachen, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zugrundeliegen, trägt der grundsätzlich der Arbeitgeber. Es ist seine Sache die ordnungsgemäße Erfüllung des Zeugnisanspruchs des Arbeitnehmers zu belegen.

Für die Gesamtbeurteilung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast:

Beansprucht der Arbeitnehmer die Bescheinigung überdurchschnittlicher Leistungen, liegt sie bei ihm. Will der Arbeitgeber von der durchschnittlichen Benotung nach unten abweichen, hat er sie zu tragen.

Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer für ein schuldhaft verspätet unrichtig oder überhaupt nicht aufgestelltes Zeugnis schadensersatzpflichtig. Der zu ersetzende Schaden besteht regelmäßig in dem Verdienstausfall, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass er wegen des fehlenden oder unrichtig erteilten Zeugnisses keine neue Arbeitsstelle findet oder nur zu schlechten Arbeitsbedingungen eingestellt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung und für den geltend gemachten Schaden treffen den Arbeitnehmer.


Benotungen:

sehr gut:

"stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt/zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen"

gut:

"stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt"

befriedigung:

"zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt"

ausreichend:

"zu unserer Zufriedenheit erledigt"

Verhaltensbeurteilung:

sehr gut:

"Verhalten war stets vorbildlich"

gut:

"Verhalten war vorbildlich"