Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvereinbarung - ein schwieriges Thema


Arbeitnehmern wird häufiger vom Arbeitgeber zur Vermeidung von Kündigungen ein Aufhebungsvertrag angeboten. Hier kann dem Arbeitnehmer nur geraten werden, keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen. Er kann sonst ganz erhebliche Nachteile z.Bsp. beim Arbeitslosengeld erfahren. Hier gilt die Regel, dass der Arbeitnehmer sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen sollte, auch können bei der Gestaltung des Aufhebungsvertrages in steuerlicher Hinsicht viele Fehler gemacht werden.

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Rechtliche Erläuterungen


Grundsätzlich sollte für den Fall, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitslosigkeit zu rechnen ist, ein Aufhebungsvertrag in der Regel nicht geschlossen werden, weil sonst mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gerechnet werden muss.

Soll dennoch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, so müssen diese wirtschaftlichen Nachteile bedacht und im Rahmen der Konditionen berücksichtigt werden. Auch der sogenannte Abwicklungsvertrag im Anschluss an eine arbeitgeberseitige Kündigung, welcher bislang noch ein gutes Mittel war, unliebsame Überraschungen mit dem Arbeitsamt zu vermeiden, ist spätestens seit einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht mehr geeignet, die Nachteile, die mit einer Aufhebungsvertrag verbunden sind, zu vermeiden. Auch hier wird zukünftig mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu rechnen sein.

Möglich ist aber die Einreichung einer Kündigungsschutzklage binnen der 3-Wochenfrist. Im Rahmen des Verfahrens kann ein gerichtlicher Vergleich mit den Inhalten eines Abwicklungsvertrages auch heute noch in den meisten Fällen unproblematisch geschlossen werden.