Wettbewerbsverbot

Verbot von Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses

Gem § 60 HGB ist es dem kaufmännischen Angestellten untersagt, eine Konkurrenztätigkeit auszuüben, es sei denn der Arbeitgeber erklärt sich einverstanden.

§ 60 HGB lautet:

"(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart."

Für alle anderen Arbeitnehmer ergibt sich das gleiche Wettbewerbsverbot aus der allgemeinen Treuepflicht gegnüber dem Arbeitgeber als Nebenpflicht des Arbeitsvertrages.


Nachvertragliches Wettbewerbsverbot


Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet für den Arbeitnehmer das Verbot konkurrierender Tätigkeit. Der ArbN kann sich jetzt um die Kunden seines früheren Arbeitgebers bemühen und hierfür sein Erfahrungswissen einsetzen. Untersagt ist lediglich, rechtswidrig beschaffte Informationsträger zu benutzen.
Der ArbGeb hat nur die Möglichkeit, bis zur Höchstgrenze von zwei Jahren, sich durch Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots abzusichern. Es müssen hierzu aber zwingende Formvorschriften und Mindestbedingungen eingehalten werden und es muss dafür bezahlt werden. Ohne finanziellen Ausgleich ist eine nachvertragliche Konkurrenz durch den Arbeitnehmer nicht zu verhindern.